Vor ungefähr einer Woche gab es hier einen Thread bezüglich des Einsatzes von Fahrtenschreibern in Unimogs.
In der aktuellen Ausgabe der „Land & Forst“ (Niedersachsen) war ein Beitrag, der sich mit verschiedenen Aspekten Schnelllaufender Zugmaschinen in der Land- oder Forstwirtschaft (lof) befasst. Ich gebe den Teil zum Fahrtenschreiber hier mal zum besten, vielleicht ist es ja für den einen oder anderen von Interesse, da hier auch Rechtsgrundlagen genannt werden (insbesondere auch zur Frage, was bei eingebautem Fahrtenschreiber zu tun ist):
„In der Regel kein EG-Kontrollgerät
Mit einem Fahrtenschreiber oder dem EG-Kontrollgerät lassen sich Lenk- und Ruhezeiten und die gefahrenen Geschwindigkeiten feststellen. EG Kontrollgerät (EWG/VO 3820/85 und 3821/85 vom Dezember 1985).
Folgende Fahrzeuge sind vom EG-Kontrollgerät befreit (§7 Ausn. F Pers VO):
– Traktoren (Zugmaschinen), die ausschließich lof-Arbeiten dienen. Diese Ausnahme gilt auch für Fahrten, die im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit lof-Arbeiten stehen. Das sind u. a. Transporte von lof-Arbeitsgeräten zum Einsatzort; Ernten mit gleichzeitigem Abfahren der Erzeugnisse; Laden von Gras und Abfahren von Silo; Klärschlamm-, Fruchtwasser-, Gülletransport zum Feld und das Ausbringen.
-Fahrzeuge von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereibetrieben zur Güterbeförderung im Umkreis von 50 km Luftlinie.
Eingebaute, aber nicht erforderliche eichfähige Fahrtenschreiber/EG-Kontrollgeräte übernehmen ausschließlich die Funktion eines Geschwindigkeitsmessers, und es müssen keine Scheiben eingelegt werden (Bay ObLG v. 11.10.1990). In der Regel unterliegen eichfähige Fahrtenschreiber und EG-Kontrollgeräte alle 2 Jahre der Prüfpflicht. Dies gilt nicht bei eingebauten Kontrollgeräten in Fahrzeugen, die gemäß der Ausnahmeverordnungen (s. §57a StVZO, §7 F PersVO) nicht bedient werden müssen.
NIcht betroffen vom Sonntagsfahrverbot sind Zugmaschinen, die andere Fahrzeuge ziehen. Die jeweiligen Gemeinden lassen zudem landwirtschaftliche Arbeiten mit lof-Fahrzeugen und Arbeitsgeräten zu, wenn dies erforderlich ist (witterungsbedingt). Bislang gab es diesbezüglich wenig Probleme.
Die Agrardieselvergütung gilt bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung. Folgende lof-Zugmaschinen sind begünstigungsfähig: Ackerschlepper (Schlüsselnummer 8710 und 8720, auch Unimog). Ansprechpartner sind die Hauptzollämter.“
Quelle: Hannoversche Land- und Forstwirtschaftliche Zeitung, Mitteilungsblatt der Landwirtschaftskammer Hannover, Heft 7 vom 14. Februar 2002, S.13.
Dr. Andreas Korfhage
dr_a_korfhage@yahoo.de
